Was ist an Silvester erlaubt?


Welche Regelungen gelten bezüglich des Böllerns?
Zur Information haben wir die aufgrund landesweiter Vorgaben geltenden Regeln für Silvester und Neujahr zusammengefasst:
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Dies gilt auch für den Onlineverkauf. Feuerwerkskörper aus dem Ausland, die nicht offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sind, sind verboten. Die Einfuhr ist zudem strafbar. So Feuerwerkskörper F2 privat vorhanden sind, handelt es sich um Restbestände aus dem Vorjahr. Die nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr gilt auch an Silvester und Neujahr. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt keinen erlaubten Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Zudem gilt ganztägig ein öffentliches An- und Versammlungsverbot.
Während der regulären Ausgangsbeschränkung tagsüber (5 bis 21 Uhr) ist auch an Silvester und Neujahr das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt keinen triftigen Grund dar, die eigene Wohnung zu verlassen.
Der eigene Garten zählt nach aktueller Einschätzung des Bayer. Innenministeriums zur Wohnung. Insofern wäre ein Abschießen von Feuerwerk im eigenen Garten erlaubt, auch nach 21 Uhr. Dies allerdings nur, wenn aus Brandschutzgründen entsprechende Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Bäumen, etc. eingehalten werden können.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung stellt hierzu auf ihrer Homepage fest: „Für Feuerwerk der Kategorie F1 und F2 gibt es festgelegte Schutzabstände, um Personen und schützenswürdige Gegenstände oder Einrichtungen nicht zu gefährden. Bei Feuerwerk der Kategorie F2 muss grundsätzlich ein Sicherheitsabstand von mindestens 8 Metern eingehalten werden.“ Wo diese Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können, darf das Feuerwerk nicht gezündet werden. Kleine Gärten, Balkone, Terrassen und Hinterhöfe sind daher gänzlich ungeeignet, da hier die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Feuerwerk darf nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz grundsätzlich nicht in der Nähe von Kirchen, Altersheimen, Krankenhäusern sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gezündet werden. Im gesamten Bereich der Innenstadt gilt aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt vom 23.12.2020 ein Feuerwerksverbot – auch von privatem Grundstück aus.
Zudem gilt im gesamten Stadtgebiet (§ 5 der 11. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) ein Verbot an allen sonstigen öffentlichen Orten und Straßen unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Überall dort ist es untersagt pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit sich zu führen oder abzubrennen. Im Ergebnis ist das Abbrennen von Feuerwerk im eigenen, ausreichend großen Garten bei Beachtung der Sicherheitsvorschriften erlaubt, ein Böllern auf öffentlichem Grund wegen Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre hingegen ganztags nicht. Die Stadt Ingolstadt erneuert ihren dringenden Appell, auf das Abbrennen von Feuerwerk und Böllern in der Silvesternacht 2020/21 gänzlich zu verzichten und wünscht allen Ingolstädterinnen und Ingolstädtern einen sicheren Jahreswechsel.